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Schweizer Verjährungsrechner

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Anspruchsart wählen

Wählen Sie die Art des Anspruchs. Je nach Anspruchsart gelten unterschiedliche Verjährungsfristen.

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Fristbeginn eingeben

Geben Sie das Datum ein, an dem die Verjährung zu laufen begann (z.B. Fälligkeit, Kenntnis des Schadens).

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Verjährung prüfen

Erfahren Sie, bis wann der Anspruch geltend gemacht werden muss und wie die Verjährung unterbrochen werden kann.

Format: TT.MM.JJJJ
Achtung: Dieser Rechner dient nur zur Orientierung. Die Verjährungsberechnung kann komplex sein. Im Zweifelsfall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt.

Verjährungsfristen im Überblick

  • 10 Jahre: Allgemeine Forderungen (OR Art. 127)
  • 5 Jahre: Periodische Leistungen wie Miete, Lohn (OR Art. 128)
  • 3 Jahre: Schadenersatz, ungerechtfertigte Bereicherung (OR Art. 60/67)
  • 2 Jahre: Mängelrüge beim Kauf (OR Art. 210)
  • 1 Jahr: Transportschäden, Versicherungsansprüche

Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung wird unterbrochen durch (OR Art. 135):

  • Schuldanerkennung (inkl. Zins- oder Abschlagszahlung)
  • Betreibung oder Konkursbegehren
  • Klage oder Schlichtungsgesuch
  • Einrede im Prozess

Nach Unterbrechung beginnt eine neue Frist zu laufen.

Stillstand der Verjährung

Die Verjährung steht still (OR Art. 134):

  • Während Stundung
  • Bei Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung
  • Zwischen Ehegatten während der Ehe
  • Gegenüber Minderjährigen (solange keine Vertretung)

Wichtige Hinweise

Relative vs. absolute Frist: Bei Schadenersatz gilt neben der relativen Frist (ab Kenntnis) eine absolute Frist ab dem schädigenden Ereignis.

Seit 1.1.2020: Personenschäden verjähren nach 3 Jahren (relativ) / 20 Jahren (absolut).

Gesetzliche Grundlagen

Schweizerisches Obligationenrecht (OR)

Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.

Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:

  1. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
  2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
  3. aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
  1. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
  2. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung.

Die Verjährung wird unterbrochen:

  1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
  2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.

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