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Schweizer Fristenrechner

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Zustellungsdatum erfassen

Ermitteln Sie das genaue Datum der Zustellung des fristauslösenden Dokuments. Bei A-Post Plus beachten Sie bitte den Sendebericht.

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Frist auswählen

Wählen Sie die entsprechende Frist (Tage oder Monate) und geben Sie an, ob Gerichtsferien oder spezielle Feiertage zu berücksichtigen sind.

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Frist sichern

Stellen Sie die rechtzeitige Einreichung sicher. Im Zweifelsfall empfehlen wir, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Format: TT.MM.JJJJ
Gilt als zugestellt am nächsten Werktag (seit 1.1.2025)
Bei ordentlichen und vereinfachten Verfahren gelten Gerichtsferien

Nationale Feiertage ? Neujahr (1.1.), Auffahrt, Bundesfeiertag (1.8.) und Weihnachten (25.12.) – in der ganzen Schweiz anerkannt.

Kantonale Feiertage ? Wählen Sie einen Kanton, um die dort geltenden Feiertage automatisch zu aktivieren.

Bitte beachten Sie: Dieser Rechner dient nur zur Orientierung. Für die Wahrung von Fristen sind Sie selbst verantwortlich.
Normaler Tag Wochenende Feiertag Gerichtsferien Fristende
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So

Fristberechnung

Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

Wichtige Hinweise

BGer 5A_691/2023: Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2024 beginnt die Frist nach Monaten am Tag des fristauslösenden Ereignisses und nicht am Folgetag.

Art. 142 Abs. 1bis ZPO (neu seit 1.1.2025): Wird eine Sendung durch gewöhnliche Post an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zugestellt, gilt die Zustellung als am nächsten Werktag erfolgt.

Gerichtsferien

Die Gerichtsferien dauern (Art. 145 ZPO):

  • Ostern: 7 Tage vor bis 7 Tage nach Ostern
  • Sommer: 15. Juli – 15. August
  • Winter: 18. Dezember – 2. Januar

Kantonale Feiertage

Neben den nationalen Feiertagen gelten je nach Kanton unterschiedliche Feiertage. Diese werden in der Berechnung berücksichtigt.

Gesetzliche Grundlagen

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

  1. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
  2. Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
  3. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
  1. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2. Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
  3. Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
  1. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
  2. Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
  1. Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
    1. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
    2. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
    3. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
  2. Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
    1. das Schlichtungsverfahren;
    2. das summarische Verfahren.
  3. Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
  4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.

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